Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages bestätigt meine Auffassung: Eine selbstgetriebene Aufgabenerweiterung des Havariekommandos, um auch niedrigschwellige Rettungsfälle an Offshore-Windenergieanlagen zu übernehmen, darf es ohne Anpassung des Staatsvertrags nicht geben. Das ist 100 Prozent Aufgabe der Offshore-Anlagenbetreiber als Arbeitgeber. Artikel in den Zeitungen des SHZ-Verlags vom 19.04.2016 Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zu Havariekommando/"komplexe Rettungssituationen" Schriftliche Frage zu Aufgabenerweiterungen des Havariekommandos vom März 2016
20.04.16 –
Der Wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages bestätigt meine Auffassung: Eine selbstgetriebene Aufgabenerweiterung des Havariekommandos, um auch niedrigschwellige Rettungsfälle an Offshore-Windenergieanlagen zu übernehmen, darf es ohne Anpassung des Staatsvertrags nicht geben. Das ist 100 Prozent Aufgabe der Offshore-Anlagenbetreiber als Arbeitgeber.
Artikel in den Zeitungen des SHZ-Verlags vom 19.04.2016
Gutachten des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages zu Havariekommando/"komplexe Rettungssituationen"
Schriftliche Frage zu Aufgabenerweiterungen des Havariekommandos vom März 2016