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Hintergrund: Planung von Fernstraßen

Der neue Bundesverkehrswegeplan 2015 befindet sich in Bearbeitung. Ende dieses Jahres sollen bewertete Projekte durch das Verkehrsministerium veröffentlicht werden. In diesem Zusammenhang einige Informationen zum gesamten Prozess von der Entscheidung über die Planung bis zum Bau der Verkehrswege.

27.10.15 –


Planung und Bau von Bundesfernstraßen

In Deutschland ist der Bund für den Ausbau und Erhalt der Bundesfernstraßen, also für Autobahnen und Bundestraßen, zuständig. Die Verwaltung dieser Straßen, also Planung, Bauausführung und  Betrieb, überträgt der Bund den Bundesländern und stattet diese dafür mit den notwendigen Finanzmitteln aus. Innerhalb eines Bundeslandes wird diese Aufgabe von der jeweiligen Straßenbauverwaltung übernommen.

Wie entsteht eine Bundesfernstraße? 

Bevor eine Bundesfernstraße neu oder ausgebaut wird, müssen verschiedene finanzierungs- und planungsrechtliche Voraussetzungen erfüllt werden. Die Entscheidungen über Realisierung und Finanzierung werden auf Bundesebene beschlossen. Die Planung der Straße erfolgt durch die Länder im Auftrag und in Absprache mit dem Bund.

Bedarfsplanung: Wird die Straße benötigt?

Zuerst wird entschieden, ob ein Straßenvorhaben aus gesamtwirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, also der Gesellschaft nutzen wird. Ist dies der Fall, wird ein grundsätzlicher Baubedarf festgestellt und damit die grundsätzlichen Finanzierungsvoraussetzungen geschaffen. Diese sogenannte Bedarfsplanung durchläuft mehrere Schritte auf Bundesebene:

1. Bundesverkehrswegeplan (BVWP):

  • Der BVWP ist das zentrales Steuerungsinstrument der Bundesregierung und ermittelt, für welche Bauvorhaben im Bereich Straße, Schiene und Wasserstraße ein zukünftiger Bedarf besteht
  • Er setzt den Rahmen für die Entwicklung der Bundesverkehrswege für die nächsten 10 bis 15 Jahre
  • Das Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur (BMVI) sammelt Projektvorschläge und bewertet, ob diese Projekte gesamtgesellschaftlich vorteilhaft sind
  • Kernelement dieser Bewertung ist eine sogenannte Nutzen-Kosten-Analyse; dabei wird dem gesamten Nutzen, den die Regierung sich durch das Projekt erhofft, ein Geldwert zugeordnet und den geschätzten Projektkosten gegenüber gestellt
  • Eine Grundlage für diese Berechnung ist eine vorher erstellte Verkehrsprognose - diese beschreibt, wie sich der Verkehr aus Sicht der Regierung nach den kommenden 15 Jahren entwickeln wird
  • Bei einem Nutzen-Kosten-Verhältnis (NKV) kleiner als eins (NKV < 1), darf das Vorhaben gemäß des deutschen Haushaltsgesetzes (Bundeshaushaltsordnung) nicht gebaut werden 
  • Ist das errechnete NKV für ein Projekt größer als eins (NKV > 1), wird ein Bedarf gesehen und das Projekt in den BVWP aufgenommen
  • Im Anschluss werden Vorhaben gemäß ihres NKV sowie weniger weiterer Bewertungskriterien in zwei grobe Dringlichkeitsstufen eingeteilt; diese sollen eigentlich eine Orientierung geben, ob ein Vorhaben vorrangig gebaut werden soll oder nicht
  • Vorhaben einer niedrigen Dringlichkeitsstufe haben keine Chance, in den nächsten 15 Jahren gebaut zu werden; auch ihre Planung wird nicht weiter vorangetrieben
  • Bevor der BVWP durch die Bundesregierung beschlossen wird, muss eine Strategische Umweltprüfung erfolgen; dabei werden die Auswirkungen des entworfenen Gesamtplans auf die Umwelt untersucht
  • Im Zuge der Strategischen Umweltprüfung muss die Bundesregierung den BVWP bzw. geprüfte Verkehrsprojekte der Öffentlichkeit vorlegen - die Bürgerinnen und Bürger haben dann die Möglichkeit, sich dazu zu äußern

 

2. Fernstraßenausbaugesetz

  • Der Bundesverkehrswegeplan ist ein Regierungsprogramm und kein Gesetz
  • Gesetzlich festgestellt wird der Bedarf erst mit der Verabschiedung der Änderung der sogenannten Ausbaugesetze bei Straße und Schiene durch den Bundestag
  • Der Bedarf und die Dringlichkeit der Vorhaben für Schiene, Straße und Wasserstraße werden dann in den Bedarfsplänen gesetzlich festgehalten
  • Die Grundlage hierfür bildet der BVWP; jedoch ist das Parlament frei, diesen abzuändern
  • Alle fünf Jahre wird überprüft, ob die Pläne der Verkehrsentwicklung anzupassen sind

 

3. Investitionsrahmenplan (IRP)

  • Da die Bedarfspläne für Schiene, Straße (und zukünftig auch für Wasserstraße) für 15 Jahre ausgelegt sind, beschließt die Bundesregierung Zwischenschritte von jeweils fünf Jahren
  • Diese Investitionsrahmenpläne enthalten die Projekte, die in den nächsten fünf Jahren umgesetzt werden sollen

 

4.   Straßenbauplan als Anlage zum Bundeshaushaltsplan

  • Eine verbindliche Zusage der Finanzierung eines bestimmten Straßenvorhabens erfolgt erst durch den Haushaltsplan des Bundes
  • Der Haushalt wird jedes Jahr vom Bundestag beschlossen; im Anhang des Gesetzes findet sich der Straßenbauplan mit denjenigen Projekten, die in diesem Jahr finanziert werden sollen

 

Übersicht: Planung auf Bundesebene 

Planungsphase

Institution

Bundesverkehrswegeplan

Bundesregierung

Ausbaugesetze (inklusive Bedarfsplan)

Bundestag

Investitionsrahmenplan

Bundesregierung

Aufnahme in Straßenbauplan (Anhang zum Bundeshaushalt)

Bundestag

Baubeginn

Auftragsverwaltung des Bundeslandes

 

Planung bis zum Bau: Wie wird das Bauvorhaben ausgestaltet?

Die oben beschriebene Bedarfsplanung auf Bundesebene entscheidet über den grundsätzlichen Bau eines Vorhabens, legt aber noch keine Details eines Projektes fest. Dies ist Aufgabe nachfolgender Planungsebenen, die die Planung des Vorhabens schrittweise konkretisieren. Im Zuge der Vorplanung auf Landesebene wird das Vorhaben auf seine Ziele hin überprüft und die Linienführung bestimmt. Dabei werden Behörden, Umweltverbände sowie Bürgerinnen und Bürger beteiligt. Der erarbeitete Entwurf wird vom Bundesverkehrsministerium geprüft und bestätigt.

In Deutschland kann ein Vorhaben nur gebaut werden, wenn sein Plan vorher genehmigt wurde. Dazu werden in einem so genannten Planfeststellungsverfahren alle öffentlichen und privaten Belange vorgebracht und abgewogen. Die Bürgerinnen und Bürger haben hier die Möglichkeit, ihre Anliegen einzubringen. Ziel des Verfahrens ist der Planfeststellungsbeschluss. Erst wenn der dieser rechtskräftig ist (Baurecht) und der Bund den Bau freigegen hat, kann der Bau beginnen. 

 

Zusammenfassung der einzelnen Planungsschritte:

Planungsverfahren

Institution/ Behörde

Raumordnungsverfahren

Raumordnungsbehörde des Bundeslandes

Linienbestimmung

Straßenbaubehörde des Bundeslandes

Entwurfsplanung

Vorentwurf der Planungsbehörde muss von Bundesverkehrsministerium bestätigt werden („Gesehen-Vermerk“)

Planfeststellungsverfahren

Planfeststellungsbehörde

Baufreigabe (Projekt im Straßenbauplan des Haushaltsplans)

Bund

 

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